§ 30 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Binnen einer Woche nach VerlautbarungNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zurdie Wahl zugelassene wahlwerbendegemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erhebenbeim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Binnen einer Woche nach VerlautbarungNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zurdie Wahl zugelassene wahlwerbendegemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erhebenbeim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten