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(1) Binnen einer Woche nach VerlautbarungNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zurdie Wahl zugelassene wahlwerbendegemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erhebenbeim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(1) Binnen einer Woche nach VerlautbarungNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zurdie Wahl zugelassene wahlwerbendegemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erhebenbeim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.