§ 30 Apok-Wo Wahlanfechtung

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBinnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.
  2. (2)Absatz 2Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  3. (3)Absatz 3Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 30.Paragraph 30,

Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsBinnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.
  2. (2)Absatz 2Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  3. (3)Absatz 3Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 30.Paragraph 30,

Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

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