§ 26 APG

APG - Allgemeines Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die §§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9a bis 11 sowie 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Besteht am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift nach § 15 zu ermitteln.

(3) Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Abs. 2 nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (§ 108a ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 APG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 APG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 APG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 APG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 APG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis APG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 APG
§ 27 APG