§ 36 APG

APG - Allgemeines Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
§ 36.Paragraph 36,

Die §§ 4 Abs. 5 Z 3 sowie 7 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer 3, sowie 7 Ziffer eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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