Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDas Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den Paragraphen 5 und 6 – zu erhöhen (Absatz 2,), wenn ihr Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:
1.Ziffer einsAlterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. 4 und 5;Alterspensionen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 253, ASVG (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG), Schwerarbeitspensionen nach Paragraph 4, Absatz 3 und vorzeitige Alterspensionen nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5;
2.Ziffer 2Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
3.Ziffer 3Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach Paragraphen 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;
4.Ziffer 4Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
(2)Absatz 2Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.Der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 bzw. nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5.
(3)Absatz 3Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
(4)Absatz 4Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Absatz eins,, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 7, Ziffer eins,) zu berechnen sind.
In Kraft seit 16.11.2023 bis 31.12.9999
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