§ 35 APG

APG - Allgemeines Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2024
§ 35.Paragraph 35,

Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 4,, 9 Absatz eins und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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