§ 35 APG

APG - Allgemeines Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 35.Paragraph 35,

Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 4,, 9 Absatz eins und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 APG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 APG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 APG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 APG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 APG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis APG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 APG
§ 36 APG