§ 26 APG

Allgemeines Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9a bis 11 sowie 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 3,, 13 Absatz 4,, 15 Absatz 2, Ziffer 8,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 9 a bis 11 sowie 25 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Besteht am 131. Jänner 2014Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend vonnach § 15 in der am 1zu ermitteln. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache derBesteht am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung.Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend vonnach Paragraph 15, in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistungzu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Wurden in den Fällen des Abs. 2 während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach § 15 Abs. 2 zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Abs. 2 zuzuzählen.Wurden in den Fällen des Absatz 2, während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach Paragraph 15, Absatz 2, zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Absatz 2, zuzuzählen.
  4. (3)Absatz 3Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Abs. 2 nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (§ 108a ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Absatz 2, nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (Paragraph 108 a, ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie §§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9a bis 11 sowie 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 3,, 13 Absatz 4,, 15 Absatz 2, Ziffer 8,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 9 a bis 11 sowie 25 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Besteht am 131. Jänner 2014Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend vonnach § 15 in der am 1zu ermitteln. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache derBesteht am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung.Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend vonnach Paragraph 15, in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistungzu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Wurden in den Fällen des Abs. 2 während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach § 15 Abs. 2 zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Abs. 2 zuzuzählen.Wurden in den Fällen des Absatz 2, während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach Paragraph 15, Absatz 2, zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Absatz 2, zuzuzählen.
  4. (3)Absatz 3Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Abs. 2 nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (§ 108a ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Absatz 2, nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (Paragraph 108 a, ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.

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