Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 4a, 25 Abs. 6 sowie 26 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 7.rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 6, Absatz eins,, 16 Absatz 4 a,, 25 Absatz 6, sowie 26 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage 7.
(2)Absatz 2§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 ist nur auf Personen anzuwenden, die das Regelpensionsalter nach dem 31. Dezember 2014 erreichen.Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, ist nur auf Personen anzuwenden, die das Regelpensionsalter nach dem 31. Dezember 2014 erreichen.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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