Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 9 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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