Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, sowie 14 Absatz 2 a,, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 ist auch auf die Übertragung von Teilgutschriften für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 2 a,, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, ist auch auf die Übertragung von Teilgutschriften für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.
In Kraft seit 19.01.2017 bis 31.12.9999
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