Art. 2 § 33 AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 33 AlVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 33 AlVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

288 Entscheidungen zu Art. 2 § 33 AlVG


Entscheidungen zu § artikel2zu33 AlVG


Entscheidungen zu § artikel2zu33 Abs. 1 AlVG


Entscheidungen zu § artikel2zu33 Abs. 2 AlVG


Entscheidungen zu § artikel2zu33 Abs. 3 AlVG


Entscheidungen zu § artikel2zu33 Abs. 4 AlVG


Entscheidungen zu § artikel2zu33 Abs. 5 AlVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 33 AlVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 33 AlVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 32 AlVG
Art. 2 § 34 AlVG