Art. 2 § 38 AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 22.12.1977 bis 31.12.9999
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