Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 35 AlVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 35 AlVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 35 AlVG