Entscheidungsgründe: I. 1. Die Klägerin begehrt unter dem Titel der sogenannten Staatshaftung, den Bund schuldig zu erkennen, ihr für den Verlust der Notstandshilfe und für die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie für sonstige Aufwendungen den Betrag von € 4.892,48 samt Zinsen zu bezahlen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 18. Februar 2004, Zl. 2002/08/0276 und vom 24. Jänner 2006, Zl. 2006/08/0002-3, einen Scha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Klägerin begehrt unter dem Titel der so genannten Staatshaftung, den Bund schuldig zu erkennen, ihr für den Verlust der Notstandshilfe und für die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie für sonstige Aufwendungen den Betrag von € 10.029,44 samt Zinsen zu bezahlen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, einen Schaden in dieser Höhe wegen eines hinreichend qua... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art137 / sonstige zulässige KlagenB-VG Art137 / sonstige KlagenAlVG §33, §36NotstandshilfeV §6Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.78 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gleichbehandlungsrichtlinie bzw Gleichbehandlungs-Richtlinie)
Leitsatz: Abweisung einer Staatshaftungs... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers - er ist polnischer Staatsangehöriger - auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer weder öster... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers - er ist türkischer Staatsangehöriger - auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß auf den Beschwerdeführ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers - er ist türkischer Staatsangehöriger - auf Gewährung von Notstandshilfe (als Pensionsvorschuß) mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß sich ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte die Gewährung von Notstandshilfe (als Pensionsvorschußleistung). Dieser Antrag wurde mangels Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 29. Oktober 1997 abgewiesen. Mit Bescheid vom 26. Mai 1998 wies die Landesgeschäftsstelle de... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitAlVG §79 Abs40AlVG §79 Abs47VfGG §86VfGG §88AlVG §33, §34
Leitsatz: Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen - den Antrag eines
ausländischen Staatsangehörigen auf Gewährung der Notstandshilfe
abweisenden - Bescheid infolge Wegfall des Beschwerdegegenstandes
aufgrund einer Novellierung des AlVG nach aufhebendem Erkenntnis de... mehr lesen...
Begründung: 1. Die vorliegende, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (nach Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 3. September 1998) eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 5. August 1998, welcher die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis abgelehn... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §15 Abs2VfGG §18AlVG §33
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Aufhebungsantrages
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde wegen des nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangels eines fehlenden Aufhebungsbegehrens; Antrag lediglich auf Überprüfung des §33 AlVG sowie auf eine Entscheidung "inner... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.Gemäß §33 Abs1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Die Praxis versteht dies als sog. "Unechte Kann-Bestimmung" und nimmt an, daß Arbeitslose, die den im Gesetz angeführten Voraussetzungen entsprechen, einen Anspruch auf Gewährung von Notstandshilfe haben. Zu diesen Voraussetzungen zählen neben den allgemeinen materiellen Leistungsvoraussetzungen der Arbe... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangB-VG Art140 Abs5 / FristsetzungB-VG Art140 Abs7 zweiter SatzStGG Art5EMRK 1. ZP Art1EMRK Art14AlVG §33, §34
Leitsatz: Verstoß des Ausschlusses bestimmter Ausländer vom Bezug der
Notstandshilfe gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf
Achtung des Eigentums der Europäischen Menschenrechtskonvention;
Recht auf Notstandshilfe als ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Nach §26a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl. 299/1990 (AlVG) haben unter näher beschriebenen Voraussetzungen auch Väter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter auf den ihr zustehenden Anspruch (bei selbständiger Tätigkeit auf den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe) zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet (Abs1). Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann aber nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindest... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktAlVG §26 Abs5AlVG §33AlVG §26a
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Notstandshilfe mangels
Erschöpfung des Karenzurlaubsgeldanspruches infolge Anspruchsverzicht
zugunsten des Kindesvaters; keine Bedenken gegen die diesbezüglichen
Regelu... mehr lesen...