Art. 2 § 28 AlVG Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 28 AlVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 28 AlVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu Art. 2 § 28 AlVG


Entscheidungen zu § artikel2zu28 AlVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu Art. 2 § 28 AlVG


Anfrage zur Abgrenzung des Begriffes Altersteilzeitarbeit bzw. Mehrarbeit von PeterPan zum Art. 2 § 28 AlVG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ist die Altersteilzeitarbeit die Arbeit, für die Altersteilzeit gewährt wurde (nichtselbständige Arbeit) oder ist dieser Begriff weiter auszulegen? Sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit über den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Zuerkennung... mehr lesen...

Art. 2 § 28 AlVG | 0 Antworten | 1576 Aufrufe | 23.01.11

Sie können zu Art. 2 § 28 AlVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 27a AlVG
Art. 2 § 29 AlVG