Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Hallo, vielleicht kann mir jemand mit folgendem Problem helfen. Z.B. Ich finde eine Arbeit in der EU Ausland und unterbreche den Bezug der Notstandshilfe in Österreich. Im EU Ausland werde ich weniger verdienen als vorher in Österreich. Nach 3 Monaten der Arbeitserprobung kriege ich im schlimm... mehr lesen...
0 Kommentare zu Art. 2 § 37 AlVG