Art. 2 § 37 AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu Art. 2 § 37 AlVG


Notstandshilfe in Österreich nach der Arbeit im EU Ausland von Padro zum Art. 2 § 37 AlVG

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Hallo, vielleicht kann mir jemand mit folgendem Problem helfen. Z.B. Ich finde eine Arbeit in der EU Ausland und unterbreche den Bezug der Notstandshilfe in Österreich. Im EU Ausland werde ich weniger verdienen als vorher in Österreich. Nach 3 Monaten der Arbeitserprobung kriege ich im schlimm... mehr lesen...

Art. 2 § 37 AlVG | 1 Antwort | 1667 Aufrufe | 19.07.20

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