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Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 wird dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung) übertragen. Die Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 wird dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph eins, Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) übertragen.
Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 wird dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung) übertragen. Die Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 wird dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph eins, Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) übertragen.