§ 74 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein SpirituskontrollmeßapparatAlkoholmengenmessgerät vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein SpirituskontrollmeßapparatAlkoholmengenmessgerät vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

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