§ 71 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

1.

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,

2.

im Verwendungsbetrieb verwendet und

3.

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieherzertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 § 50 Abs. 2und 2), Versandhändler sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2)Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021

(1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

1.

in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,

2.

im Verwendungsbetrieb verwendet und

3.

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieherzertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 § 50 Abs. 2und 2), Versandhändler sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2)Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.

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