§ 71 AlkStG Aufzeichnungspflichten

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
    1. 1.Ziffer einsin den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
    2. 2.Ziffer 2im Verwendungsbetrieb verwendet und
    3. 3.Ziffer 3aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

  2. (3)Absatz 3Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  3. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
  4. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger (Paragraph 40, Absatz eins,), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (Paragraph 41, Absatz eins,) sowie Beauftragte (Paragraph 52, Absatz 5,), Versandhändler (Paragraph 52, Absatz eins,), Bezieher und Inhaber oder Verwender (Paragraph 49, Absatz eins und 2) sowie Lieferer (Paragraph 53, Absatz 2,) sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (Paragraph 50, Absatz 2,), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
    1. 1.Ziffer einsin den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
    2. 2.Ziffer 2im Verwendungsbetrieb verwendet und
    3. 3.Ziffer 3aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

  2. (3)Absatz 3Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  3. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
  4. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger (Paragraph 40, Absatz eins,), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (Paragraph 41, Absatz eins,) sowie Beauftragte (Paragraph 52, Absatz 5,), Versandhändler (Paragraph 52, Absatz eins,), Bezieher und Inhaber oder Verwender (Paragraph 49, Absatz eins und 2) sowie Lieferer (Paragraph 53, Absatz 2,) sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (Paragraph 50, Absatz 2,), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.

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