§ 73 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Funktionsgebühren

§ 73. (1) Funktionsgebühren können vom Vorstandsind von der Arbeiterkammer demVollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, dender Vizepräsidenten, dender weiteren Vorstandsmitgliedern sowie demVorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen. Bei

(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren istan die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf das Ausmaßden Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigenjeweiligen Funktion sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammerflächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Funktionsgebühren für bestimmte Funktionen gesetzlich angeordnete Höchstgrenzen überschreiten, sind die gesetzlich angeordneten Höchstgrenzen maßgeblich.

(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der BundesarbeitskammerFunktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.

(4) (AnmDie Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)

(5) Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (§ 74) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des VorstandsGenehmigung ist zu vollziehen hat.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigenerteilen, wenn siedie Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen nachund den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.

(75) FürDie für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten sinngemäß für die voranstehenden VorschriftenBundesarbeitskammer mit der Maßgabe, daßdass die Festlegung von Funktionsgebühren durchin den VorstandArbeiterkammern der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer RichtlinieVollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung entsprechen mußzukommen.

(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sindjeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die HöchstgrenzenFunktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 6gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.08.1997 bis 30.06.2000

Funktionsgebühren

§ 73. (1) Funktionsgebühren können vom Vorstandsind von der Arbeiterkammer demVollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, dender Vizepräsidenten, dender weiteren Vorstandsmitgliedern sowie demVorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen. Bei

(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren istan die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf das Ausmaßden Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigenjeweiligen Funktion sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammerflächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Funktionsgebühren für bestimmte Funktionen gesetzlich angeordnete Höchstgrenzen überschreiten, sind die gesetzlich angeordneten Höchstgrenzen maßgeblich.

(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der BundesarbeitskammerFunktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.

(4) (AnmDie Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)

(5) Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (§ 74) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des VorstandsGenehmigung ist zu vollziehen hat.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigenerteilen, wenn siedie Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen nachund den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.

(75) FürDie für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten sinngemäß für die voranstehenden VorschriftenBundesarbeitskammer mit der Maßgabe, daßdass die Festlegung von Funktionsgebühren durchin den VorstandArbeiterkammern der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer RichtlinieVollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung entsprechen mußzukommen.

(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sindjeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die HöchstgrenzenFunktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 6gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.

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