§ 73 AKG Funktionsgebühren

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFunktionsgebühren können vom Vorstand der Arbeiterkammer dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Funktionsgebühren ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Funktionsgebühren für bestimmte Funktionen gesetzlich angeordnete Höchstgrenzen überschreiten, sind die gesetzlich angeordneten Höchstgrenzen maßgeblich.
  3. (1)Absatz einsFunktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.
  4. (2)Absatz 2Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Artikel eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.
  5. (3)Absatz 3Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der BundesarbeitskammerFunktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.Die Funktionsgebühren der übrigen in Absatz eins, genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der BundesarbeitskammerFunktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Absatz 2, zu begrenzen.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,)

  6. (5)Absatz 5Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (§ 74) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (Paragraph 74,) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.
  7. (6)Absatz 6Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Abs. 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Absatz 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.
  8. (7)Absatz 7Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 6.Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Absatz 6,
  9. (4)Absatz 4Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Absatz 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.
  10. (5)Absatz 5Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.
  11. (6)Absatz 6Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (Paragraph 44, Absatz eins, ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.08.1997 bis 30.06.2000
  1. (1)Absatz einsFunktionsgebühren können vom Vorstand der Arbeiterkammer dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Funktionsgebühren ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Funktionsgebühren für bestimmte Funktionen gesetzlich angeordnete Höchstgrenzen überschreiten, sind die gesetzlich angeordneten Höchstgrenzen maßgeblich.
  3. (1)Absatz einsFunktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.
  4. (2)Absatz 2Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Artikel eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.
  5. (3)Absatz 3Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der BundesarbeitskammerFunktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.Die Funktionsgebühren der übrigen in Absatz eins, genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der BundesarbeitskammerFunktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Absatz 2, zu begrenzen.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,)

  6. (5)Absatz 5Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (§ 74) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (Paragraph 74,) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.
  7. (6)Absatz 6Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Abs. 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Absatz 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.
  8. (7)Absatz 7Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 6.Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Absatz 6,
  9. (4)Absatz 4Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Absatz 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.
  10. (5)Absatz 5Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.
  11. (6)Absatz 6Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (Paragraph 44, Absatz eins, ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.

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