(1) Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer hat eine Rahmen-Haushaltsordnung zu erlassen, die die Grundsätze der Haushaltsführung der Arbeiterkammern regelt. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Rahmen-Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. | den Aufbau, die Gliederung und den notwendigen Inhalt des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4; | |||||||||
2. | die Vorgangsweise bei Änderungen oder Umschichtungen innerhalb des Jahresvoranschlages während dessen Vollzugs; | |||||||||
3. | Vorschriften über die Einnahmen- und Ausgabengebarung, den Gebarungsvollzug und die Verrechnung; | |||||||||
4. | Vorschriften über die Information der kammerzugehörigen Arbeitnehmer und die Veröffentlichung von Übersichten über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß. |
(3) Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen. Er ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
(4) Der Rechnungsabschluß hat jedenfalls zu enthalten:
1. | Voranschlagsvergleichsrechnung; | |||||||||
2. | Vermögensbilanz; | |||||||||
3. | Ertragsrechnung. | |||||||||
Der Rechnungsabschluß ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen. |
(5) Auf Grundlage der Rahmen-Haushaltsordnung hat jede Vollversammlung eine Haushaltsordnung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer.
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