Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer hat eine Rahmen-Haushaltsordnung zu erlassen, die die Grundsätze der Haushaltsführung der Arbeiterkammern regelt. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)Absatz 2Die Rahmen-Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsden Aufbau, die Gliederung und den notwendigen Inhalt des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4;den Aufbau, die Gliederung und den notwendigen Inhalt des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses unter Berücksichtigung der Absatz 3 und 4;
2.Ziffer 2die Vorgangsweise bei Änderungen oder Umschichtungen innerhalb des Jahresvoranschlages während dessen Vollzugs;
3.Ziffer 3Vorschriften über die Einnahmen- und Ausgabengebarung, den Gebarungsvollzug und die Verrechnung;
4.Ziffer 4Vorschriften über die Information der kammerzugehörigen Arbeitnehmer und die Veröffentlichung von Übersichten über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß.
(3)Absatz 3Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen. Er ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
(4)Absatz 4Der Rechnungsabschluß hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsVoranschlagsvergleichsrechnung;
2.Ziffer 2Vermögensbilanz;
3.Ziffer 3Ertragsrechnung.
Der Rechnungsabschluß ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
(5)Absatz 5Auf Grundlage der Rahmen-Haushaltsordnung hat jede Vollversammlung eine Haushaltsordnung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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