§ 35 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die Wahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen. Alle Beschäftigten von Betrieben und Betriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind in der Wählerliste des entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Die Anführung des Wahlberechtigten in dieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Betriebssprengelwahlkommission. Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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