Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsKammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.
(2)Absatz 2Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind, mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der Arbeitslosen nach Absatz eins,, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind, mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach Paragraph 35, zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.
(3)Absatz 3Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daßFür die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
1.Ziffer einsdie Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, unddie Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen Sozialversicherungsträger (Paragraph 33, Absatz eins,) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und
2.Ziffer 2die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels, aufzunehmen sind.
(4)Absatz 4Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren personenbezogene Daten nicht ermittelt werden können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission zu erfolgen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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