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§ 44. Ein KammerratDas Mandat eines Kammerrats erlischt, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.wenn
1. | er das Mandat zurücklegt oder | |||||||||
2. | bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen. |
§ 44. Ein KammerratDas Mandat eines Kammerrats erlischt, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.wenn
1. | er das Mandat zurücklegt oder | |||||||||
2. | bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen. |