§ 44 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
Mandatsentzug

§ 44. Ein KammerratDas Mandat eines Kammerrats erlischt, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.wenn

1.

er das Mandat zurücklegt oder

2.

bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
Mandatsentzug

§ 44. Ein KammerratDas Mandat eines Kammerrats erlischt, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.wenn

1.

er das Mandat zurücklegt oder

2.

bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.

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