§ 25 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Hauptwahlkommission

§ 25. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzendem sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer ihren Sitz hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen. Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung ihrer Vorschläge für diese Mitglieder auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge gemäß § 37 überreicht hat, kann zwei Vertrauenspersonen zur Teilnahme an Sitzungen der Hauptwahlkommission ohne Stimmrecht namhaft machen.

(4) Der Leiter des Wahlbüros und der Direktor haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Hauptwahlkommission

§ 25. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzendem sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer ihren Sitz hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen. Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung ihrer Vorschläge für diese Mitglieder auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge gemäß § 37 überreicht hat, kann zwei Vertrauenspersonen zur Teilnahme an Sitzungen der Hauptwahlkommission ohne Stimmrecht namhaft machen.

(4) Der Leiter des Wahlbüros und der Direktor haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

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