§ 32 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.

(2) Die Wahllokale nach Abs. 1 sind einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist in einem solchen Wahllokal keine On-line-Verbindung für die Wählerliste verfügbar (§ 35 Abs. 2), so kann die persönliche Stimmabgabe nur unter Vorlage der Wahlkarte erfolgen. Die Hauptwahlkommission hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Stimmabgabe unverzüglich in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet wird.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 AKG
§ 33 AKG