(1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.
(2) Die Wahllokale nach Abs. 1 sind einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist in einem solchen Wahllokal keine On-line-Verbindung für die Wählerliste verfügbar (§ 35 Abs. 2), so kann die persönliche Stimmabgabe nur unter Vorlage der Wahlkarte erfolgen. Die Hauptwahlkommission hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Stimmabgabe unverzüglich in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet wird.
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