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Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem HauptstückeDie Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von der Gemeinschaft des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§. 833 – 842)jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem HauptstückeDie Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von der Gemeinschaft des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§. 833 – 842)jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.