Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatze der Auflage darf der Urheber über das Werk nur dann anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger eine angemessene Schadloshaltung leistet.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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