Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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