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Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen einwilligendurch einen Vertrag zusammen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzenum durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu vereinigenverfolgen, wirdso bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtetbürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen einwilligendurch einen Vertrag zusammen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzenum durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu vereinigenverfolgen, wirdso bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtetbürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.