TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 G305 2220013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

G305 2220013-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .05.2019, GZ: XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass der gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .04.2019, VSNR: XXXX , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt wird, zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .05.2019 bestätigt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .04.2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .03.2019 bis XXXX .05.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF am XXXX .03.2019 eine Einladung zur Jobbörse der Fa. XXXX für den XXXX .03.2019 erhalten hätte, dort jedoch nicht anwesend gewesen sei, obwohl er zur Teilnahme an den Jobbörsen des AMS verpflichtet gewesen wäre. Als Grund habe er angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es eine Jobbörse gegeben habe und dass er die Dienstgeberin am 30.03.2019 telefonisch kontaktiert hätte, ohne den Chef erreicht zu haben. Durch sein Verhalten habe der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX .03.2019 verweigert.

2. Mit E-Mail vom 06.05.2019 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass es ihm leidtäte, dass er am XXXX .03.2019 an der Jobbörse der Fa. XXXX nicht habe teilnehmen können. Der Brief sei mit den Unterlagen und anderen Briefen durcheinandergeraten. Als er ihn ein paar Tage später fand, habe er gleich den Chef angerufen. Dieser habe ihm gesagt, dass er „sowieso nur Frauen“ suche. Ein Erscheinen an der Jobbörse wäre „sowieso nutzlos gewesen“. Auch sei dieser Termin der erste, den er „verpasst habe“ [E-Mail des BF vom 06.05.2019].

3. Mit E-Mail vom 09.05.2019 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass sein E-Mail vom 06.05.2019 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2019 zu werten sei.

4. Mit Bescheid vom XXXX .05.2019, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde und begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass der BF in der Beschwerde keine Angaben darüber gemacht hätte, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Demnach habe er weder Angaben getätigt, noch Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe ein Antragsteller zu konkretisieren, worin nun ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen sei. Mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils sei das AMS im Anlassfall der Auffassung, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege, weshalb die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen sei.

5. Gegen diesen, dem BF am 15.05.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser am 11.06.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass es ihm auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation schlicht unmöglich sei, die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Unterstützungsleistung des AMS abzuwarten. Das Versagen der Leistung sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden ihn in seiner Existenz bedrohen. Derzeit könne er seine Miete nicht mehr bezahlen, weshalb er unter diesen Umständen seine Wohnung verlieren werde und keine Lebensmittel mehr einkaufen könne. Zudem müsse er auch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zu den Bewerbungsgesprächen bestreiten, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßig großen Nachteil für ihn darstellen würde. In seiner gegen den Bescheid vom XXXX .04.2019 erhobenen Beschwerde habe er es auf Grund seiner rechtlichen Unkenntnis verabsäumt, auf seine existenzbedrohende finanzielle Situation hinzuweisen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lägen eindeutig vor.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .07.2019, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .04.2019 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde. Der Begründung der Beschwerdevorentscheidung lässt sich entnehmen, dass dem BF am XXXX .03.2019 eine Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX zugewiesen worden sei und mit gleicher Post eine Einladung zur Jobbörse am XXXX .03.2019 um 08:00 Uhr ergangen sei. Dennoch sei er bei der Jobbörse nicht anwesend gewesen. Dazu habe er am 01.04.2019 niederschriftlich befragt angegeben, dass er es nicht gewusst hätte, dass es eine Jobbörse gegeben habe. Am Samstag, 30.03.2019 habe er angerufen, doch sei der Chef schon weg gewesen. Die Dame habe ihm gesagt, dass der Chef am Montag nicht da sei und er sich am Dienst wieder melden könne. In der rechtlichen Beurteilung warf ihm die belangte Behörde vor, dass aus dem Stellenvorschlag nicht hervorgehe, dass nur weibliche Dienstnehmerinnen gesucht worden seien. Der BF habe keinesfalls im Vorhinein wissen können, welche Mitarbeiter der potentielle Dienstgeber präferiere und sei es seine Pflicht gewesen, an der Jobbörse teilzunehmen und den Dienstgeber zu überzeugen. Er habe das nicht getan und mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme. Auf Grund dieser Pflichtverletzung gebühre ihm gemäß § 10 AlVG für die Dauer von sechs Wochen kein Arbeitslosengeld. Nachsichtsgründe, wie z.B. eine nachhaltige, vollversicherte Arbeitsaufnahme lägen nicht vor.

7. Gegen die dem BF am 13.07.2019 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser keinen Vorlageantrag ein.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 07.05.2020 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der hg. Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, seine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .05.2019, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .04.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX .03.2019 bis XXXX .05.2019 verloren habe, weil er an der Jobbörse der Dienstgeberin Fa. XXXX nicht teilgenommen habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 06.05.2019 Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass es ihm leidtäte, dass er am XXXX .03.2019 an der Jobbörse der oben näher bezeichneten Dienstgeberin nicht habe teilnehmen können. Der Brief sei „zwischen meinen Unterlagen und anderen Briefen“ „durcheinandergeraten“ und habe er ihn nur ein paar Tage später gefunden. Er habe gleich den Chef angerufen und habe ihm dieser gesagt, dass er sowieso nur Frauen suche und dass er das auch beim AMS so gemeldet hätte. Ein Erscheinen an der Jobbörse „wäre sowieso nutzlos gewesen“.

1.3. Mit einem weiteren, ebenfalls am 06.05.2019 an die belangte Behörde abgesendeten E-Mail teilte er mit, dass sein E-Mail (sic!) als Beschwerde zu Bescheid vom 09.04.2019 zu werden sei.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX .05.2019, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde.

1.5. Auch gegen diesen, dem BF am 15.05.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser am 11.06.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich wäre, die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Unterstützungsleistungen des AMS abzuwarten. Das Versagen der Leistung sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden ihn in seiner Existenz bedrohen.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .07.2019, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde über die gegen den Bescheid vom XXXX .04.2019, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde vom 06.05.2019 dahingehend ab, dass die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurden.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:

„Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

1.7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag, sodass dieselbe in Rechtskraft erwuchs.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF sowie auf dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde.

Auf den angegebenen Quellen waren die getroffenen Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Dadurch, dass der BF gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .07.2019, GZ: XXXX , kein Rechtsmittel (hier: einen Vorlageantrag) erhob, erwuchs dieses nach Verstreichen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht daher die Möglichkeit genommen, über diese bzw. über den ursprünglichen Bescheid abzusprechen, zumal dieser mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Allerdings besteht hievon eine Ausnahme, wenn mit der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde rechtsirrig zurückgewiesen wurde (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; siehe dazu auch: Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Rz. 5 zu § 14 VwGVG). Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung ist (VwGH vom 27.02.2019, Zl. 2018/10/0052 mwH). Dies setzt naturgemäß voraus, dass gegen ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung erhoben wurde.

3.2.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .07.2019, GZ: XXXX , die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .04.2019, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde abgewiesen, sohin daüber meritorisch entschieden, womit die Derogationswirkung der Beschwerdevorentscheidung eingetreten ist.

3.2.3. Da es der Beschwerdeführer verabsäumte, gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag einzubringen, erwuchs letztere in Rechtskraft.

Damit ist dem Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen, über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde meritorisch zu entscheiden.

3.3.1. Damit bildet ausschließlich die gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid vom XXXX .05.2019, GZ: XXXX , (dem BF am 15.05.2019 durch Hinterlegung zugestellt) erhobene Beschwerde vom 11.06.2019 den (einzig noch verbliebenen) Gegenstand des Verfahrens.

3.3.2. Den angefochtenen Bescheid vom XXXX .05.2019 begründet die belangte Behörde im Kern damit, dass der BF in der Beschwerde keine Angaben darüber gemacht hätte, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung hätte vorgenommen werden können. Demnach habe der BF weder Angaben getätigt, noch Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. Demnach habe ein Antragsteller nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu konkretisieren, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre.

3.3.3. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rechtsmitteln, die gegen die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG gerichtet sind, hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Dabei hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 31 zu § 64). In der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

3.3.4. In seiner Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer dem mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbundenen Vorhalt nicht bzw. schon gar nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich unsubstantiiert behauptet, dass es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation schlicht nicht möglich wäre, die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Unterstützungsleistung des AMS abzuwarten und dass das Versagen der Leistung sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihn in seiner Existenz bedrohen würde.

3.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer zu behaupten und zu konkretisieren, dass er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil erleide (VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053). Dieser Konkretisierungspflicht ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen, die sich im Wesentlichen auf unsubstantiierte Behauptungen beschränken, nicht nachgekommen.

Er reagierte selbst auf die Verfahrensanordnung vom 07.05.2020, mit der er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde und mit der ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern, nicht.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Allerdings enthält der Aufschiebungsantrag, wie ausgeführt, diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Antragsteller im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (siehe dazu VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; vom 27.06.1996, AW 96/17/0028 und vom 10.08.2011, AW 2011/27/0028).

Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vorhalten zu lassen, dass er nicht einmal im Ansatz darauf eingegangen ist, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzung des Bescheides allenfalls für ihn verbunden wären. Dadurch wird eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vereitelt.

3.3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung Konkretisierung Rechtskraft der Entscheidung wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2220013.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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