TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/14 G305 2226907-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

G305 2226907-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, VSNR: XXXX vom 19.12.2019 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom

XXXX.12.2019, GZ: XXXX, über den Ausschluss der aufschiebenden

Wirkung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX.12.2019, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Beschwerde der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vom 04.12.2019 gegen den Bescheid vom XXXX.11.2019, VSNR: XXXX, keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Behörde nach § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen könnte, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten sei.

Die BF habe in ihrer Beschwerde keine substantiierten Angaben darüber vorgebracht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären. Auch habe sie keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. Nach der ständigen Judikatur habe ein Antragsteller zu konkretisieren, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils sei das AMS im Fall der BF der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die zum 19.12.2019 datierte, bei der belangten Behörde am 20.12.2019 eingelangten Beschwerde, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass ihre 13jährige Tochter an Autismus leide und seit mehr als einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in die Schule gehen könne. Sie selbst sei durch die Erkrankung ihrer Tochter sehr belastet und gefordert. Im Herbst 2019 habe sie sich im Krankenstand befunden und keine Bewerbungen mehr verfassen können. Für sie und ihre Familie würde die Sperre des Arbeitslosengeldes bis 19.01.2020 eine finanzielle Problemlage darstellen, zumal ihr Ehegatte auch arbeitslos sei bzw. einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX nachgehen könne.

3. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist seit dem 01.09.2013 durchgehend arbeitslos.

Ihre letzte vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung übte sie vom 01.40.2013 bis 30.08.2013 bei der Dienstgeberin XXXX aus.

Seit diesem Zeitpunkt steht sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 16,32.

1.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 19.12.2019 hat die BF keine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben geliefert, sohin nicht dargetan, warum sie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakt der belangten Behörde und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes) ergibt.

Auf dieser Grundlage waren die getroffenen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.11.2019, VSNR: XXXX (Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum 25.11.2019 bis 19.01.2020 gemäß §§ 38 iVm. 10 AlVG) die aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sehen vor, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und privaten Interessen der Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom XXXX.12.2019, GZ: XXXX, ausgeschlossen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 31 zu § 64). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], K9 zu § 13 VwGVG), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K11ff zu § 13 VwGVG.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 31 zu § 64).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben und dass eine aufschiebende Wirkung diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen - Normzweck unterlaufen würde.

3.2.4. Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin von einer Geldleistung ausgeschieden wurde, genügt sie dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom 25.02.1981, Slg. Nr. 10381/A und vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046), also, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. VwGH vom 07.02.1996, Zl. AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A).

Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin der unverhältnismäßige Nachteil für ihn gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. insb. VwGH vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071, vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028 und vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028).

3.2.5. Die BF hat in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Sperre des "Arbeitslosengeldes" (richtig: Notstandshilfe) bis 19.01.2020 eine finanzielle Problemlage darstellen würde, da ihr Ehegatte derzeit auch arbeitslos sei bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX nachgehen könne.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die BF in der Ausführung ihrer Beschwerde jedoch in keiner Weise nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - die konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, Zl. AW 2011/10/0016).

Die belangte Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass die BF seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und sie zuletzt (ohne ersichtlichen Grund) die Bewerbungen eingestellt hat, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.

Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG iVm § 38 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verlorenginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, Der AlVG-Komm, Rz 3f und 19 zu § 56 AlVG). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil, a.a.O., Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH vom 09.05.2016, Zl. Ra 2016/09/0035).

Im vorliegenden Fall hat die BF kein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig härter treffen würde.

Vorliegend führt sie - wie bereits dargelegt - nicht konkret aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für sie verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Die BF wendete lediglich ein, die Sperre des Arbeitslosengeldes für sie eine Problemlage darstellen würde, zumal ihr Ehemann derzeit auch arbeitslos sei bzw. nur einer geringfügige Beschäftigung bei der XXXX nachgehen könne. An einer anderen Stelle räumte sie ein, sich seit Herbst 2019 keine Bewerbung mehr geschrieben zu haben.

Damit ist die BF ihrer Konkretisierungsverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die sie in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, Zl. AW 2011/10/0016).

Der bloße Hinweis auf eine die rechtswidrige Anwendung des § 10 und damit verbunden seine Existenz und Gesundheit bedroht werde, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der BF gereicht zum Vorwurf, es unterlassen zu haben, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - ihr insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der BF nicht vorgenommen werden. Im Übrigen hat sie dargetan, weshalb es ihrem Ehegatten nicht möglich sein sollte, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Vollbeschäftigung anzunehmen und damit die behauptete "finanzielle Problemlage" der Familie zu beenden.

Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist (VwGH vom 30.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0173).

Eine Abwägung ihrer Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd. § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.

Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.

Angemerkt wird abschließend, dass mit gegenständlichem Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2226907.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten