Entscheidungen zu § 64 Abs. 6 KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

86 Dokumente

Entscheidungen 61-86 von 86

RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0162

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 64 Abs 6 KFG ist der Antragsteller verpflichtet, die vom Gesetz geforderte Lenkpraxis glaubhaft zu machen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990110162.X03 Im RIS seit 12.06.2001 Zuletzt aktualisiert am 20.10.2009 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.05.1991

TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/23 90/11/0085

Mit Schriftsatz vom 8. August 1988 (Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 zu § 29 KDV 1967) stellte die Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag, ihr gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 eine österreichische Lenkerberechtigung auf Grund der ihr in der BRD erteilten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse 3 zu erteilen. Sie kreuzte hiebei in der für die Bezeichnung des Umfanges der begehrten Lenkerberechtigung vorgesehenen Spalte 2 das Kästchen für "B" an. Zur B... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.10.1990

RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0085

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Über ein zusätzliches Begehren auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für weitere Kraftfahrzeuggruppen in Berufungsverfahren darf nicht die Berufungsbehörde, sondern muß die Behörde erster Instanz entscheiden. Schlagworte Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschrän... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.10.1990

RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0085

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §29;KFG 1967 §64 Abs6;KFG 1967 §65 Abs1;
Rechtssatz: Ausf dahingehend, daß das Fehlen einer besonderen Rubrik im Formular nach § 29 KDV für den Fall, in dem sich die Klasse der ausländischen Lenkerberechtigung nicht mit den Gruppen iSd § 65 Abs 1 KFG deckt, kein Hindernis für die genaue Bezeichnung des Umfanges der angestrebten österreichischen Lenkerberechtigung darstel... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.10.1990

RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0085

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Obwohl gem § 64 Abs 6 KFG grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der österreichischen Lenkerberechtigung mit dem gleichen Umfang wie die ausländische eingeräumt ist, ist im Hinblick auf die Trennbarkeit des Ausspruches über die Erteilung der Lenkerberechtigung in Ansehung der einzelnen Kraftfahrzeuggruppen für den Fall, daß die Voraussetzungen nic... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.10.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/9 90/11/0098

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1990 wurde 1. der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 1989 auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Antrages auf Ausstellung einer österreichischen Lenkerberechtigung" gemäß § 71 AVG 1950 zurückgewiesen und 2. der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 1989 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund seiner tschechoslowakischen Lenke... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.10.1990

RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0098

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Aus § 64 Abs 5 und 6 KFG läßt sich eine Frist, innerhalb deren ein Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer im Ausland erteilten gestellt werden müßte, nicht ableiten. Daher ist ein solcher erst nach Ablauf der Einjahresfrist des § 64 Abs 5 KFG gestellter Antrag nicht etwa wegen Fristversäumung... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.1990

RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0098

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0163 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11912 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Wendung "seit mindestens einem Jahr" ist dahin zu verstehen, dass das glaubhaft zu machende Lenken im Zeitraum eines Jahres rückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen muss. European Case Law Iden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.1990

RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0098

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0067 E 6. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163, VwSlg 11912 A/1985 und E 23.1.1987, 86/11/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110098.X04 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.1990

RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0098

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0071 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der Jahresfrist muss berechtigterweise erfolgt sein (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110098.X03 Im R... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/2 90/11/0025

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1989, ihm aufgrund seines im Jahre 1983 ausgestellten tunesischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B zu erteilen, gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Gemäß § 64 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 darf einem Antrag au... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 02.10.1990

RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Das Lenken von Kfz auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich ist nicht mehr zulässig und daher bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 64 Abs 6 KFG nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231). European Case La... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.10.1990

RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Eine erst geraume Zeit nach Ablauf der Jahresfrist ab Wohnsitzbegründung in Österreich erfolgte Antragstellung schadet dann nicht, wenn der Antragsteller in der dazwischenliegenden Zeit eine Fahrpraxis im Ausland in ausreichendem Ausmaß glaubhaft zu machen vermag (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231). European Case Law Ide... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.10.1990

RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: JN §66 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;VwRallg;
Rechtssatz: Für den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ist zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.10.1990

RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0163 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11912 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Wendung "seit mindestens einem Jahr" ist dahin zu verstehen, dass das glaubhaft zu machende Lenken im Zeitraum eines Jahres rückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen muss. European Case Law Iden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.10.1990

RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: JN §66 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0238 E 19. Februar 1988 VwSlg 12648 A/1988 RS 1 Stammrechtssatz Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen h... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.10.1990

RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Die
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich iSd § 64 Abs 6 KFG wird allein dadurch, daß eine Person in einer bestimmten Unterkunft nur vorübergehend Aufenthalt nimmt, nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist im gegebenen normativen Zusammenhang vielmehr, daß diesem Aufenthalt und allfälligen weiteren (wenn auch nur vor... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.10.1990

RS Vwgh 1989/6/6 89/11/0067

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0163 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11912 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Wendung "seit mindestens einem Jahr" ist dahin zu verstehen, dass das glaubhaft zu machende Lenken im Zeitraum eines Jahres rückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen muss. European Case Law Iden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.06.1989

RS Vwgh 1989/6/6 89/11/0067

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163, VwSlg 11912 A/1985 und E 23.1.1987, 86/11/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989110067.X03 Im RIS seit 27.06.2007 Zuletzt aktualisiert a... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.06.1989

RS Vwgh 1989/6/6 89/11/0067

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0071 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der Jahresfrist muss berechtigterweise erfolgt sein (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989110067.X02 Im R... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.06.1989

RS Vwgh 1988/5/17 88/11/0020

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0163 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11912 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Wendung "seit mindestens einem Jahr" ist dahin zu verstehen, dass das glaubhaft zu machende Lenken im Zeitraum eines Jahres rückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen muss. European Case Law Identifier... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.05.1988

RS Vwgh 1988/1/19 87/11/0136

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §69 Abs1 litb;AVG §69 Abs1 Z1;AVG §69 Abs1;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Die im § 64 Abs 6 KFG 1967 geforderte einjährige Fahrpraxis "seit mindestens einem Jahr" muss jedenfalls "auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung" erworben worden sein (daher zählt nicht eine Fahrpraxis auf Grund einer gem § 64 Abs 6 KFG 1967 erteilten Lenkerberec... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.01.1988

RS Vwgh 1987/1/23 86/11/0080

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Ausführungen zur Auslegung des Merkmals "seit mindestens einem Jahr" auf der Grundlage der Erkenntnisse vom E 16.10.1985, 83/11/0163 und E 16.10.1985, 84/11/0231. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986110080.X01 Im RIS seit 06.09.2006 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.01.1987

RS Vwgh 1987/1/23 86/11/0080

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der "Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Inländern" bei Erteilung einer Lenkerberechtigung nach § 64 Abs 6 KFG 1967. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986110080.X02 Im RIS seit 06.09.2006 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.01.1987

RS Vwgh 1986/10/29 86/11/0071

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob aus einem befristeten israelischen Führerschein auf das Nichtvorliegen einer Lenkerberechtigung und damit auf ein unberechtigtes Lenken geschlossen werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986110071.X02 Im RIS seit 06.09.2006 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.10.1986

RS Vwgh 1986/10/29 86/11/0071

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der Jahresfrist muss berechtigterweise erfolgt sein (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986110071.X01 Im RIS seit 06.09.2006 Zuletzt aktualisiert am 20.10.2009 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.10.1986

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