Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;AVG §52;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: § 64 Abs 6 KFG sieht die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung an den "Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung" vor. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, daß er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Wichtigstes Mittel für einen solchen Nachweis wird regelmäß... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den an... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0163 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11912 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Wendung "seit mindestens einem Jahr" ist dahin zu verstehen, dass das glaubhaft zu machende Lenken im Zeitraum eines Jahres rückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen muss. European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0088 6 Stammrechtssatz Wird eine ausländische Lenkerberechtigung erst nach Ablauf eines Jahres ab der
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet erworben, so kommt ein nach § 64 Abs 5 KFG zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenker... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0071 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der Jahresfrist muss berechtigterweise erfolgt sein (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992110197.X02 Im R... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Anrechenbar ist eine Lenkpraxis im Bundesgebiet nur dann, wenn sie - etwa auf Grund des § 64 Abs 5 KFG - zulässig war. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992110197.X03 Im RIS seit 19.03.2001 Zuletzt aktualisiert am 15.1... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Juni 1992 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. August 1991 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung aufgrund seiner in Jugoslawien erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend un... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Eine ausreichende Lenkpraxis iSd § 64 Abs 6 KFG ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn eine Person ein Kraftfahrzeug im Ausland auf Grund ihrer ausländischen Lenkerberechtigung im Durchschnitt einmal wöchentlich sowie im Urlaub lenkt. Dies entspricht etwa jener Lenkpraxis, wie sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein nicht unerheblicher Teil der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/11/0078 1 Stammrechtssatz Das glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr muß unmittelbar vor der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein. Länger zurückliegende Lenkzeiten sind nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1990, 90/11/0098). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1990, ihm auf Grund einer am 31. August 1982 in der CSFR erworbenen Lenkerberechtigung eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E zu erteilen, gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Das glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr muß unmittelbar vor der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein. Länger zurückliegende Lenkzeiten sind nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1990, 90/11/0098). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:199211007... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0067 E 6. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163, VwSlg 11912 A/1985 und E 23.1.1987, 86/11/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992110078.X02 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Dezember 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1990 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf Grund seiner am 2. Juni 1989 erworbenen nigerianischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte Behörde hat ihre abwe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0071 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der Jahresfrist muss berechtigterweise erfolgt sein (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992110060.X02 Im R... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0067 E 6. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163, VwSlg 11912 A/1985 und E 23.1.1987, 86/11/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992110060.X03 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0163 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11912 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Wendung "seit mindestens einem Jahr" ist dahin zu verstehen, dass das glaubhaft zu machende Lenken im Zeitraum eines Jahres rückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen muss. European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0088 6 Stammrechtssatz Wird eine ausländische Lenkerberechtigung erst nach Ablauf eines Jahres ab der
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet erworben, so kommt ein nach § 64 Abs 5 KFG zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenker... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Februar 1991 auf Erteilung einer (österreichischen) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C, D, E, F und G auf Grund seiner in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Ausspruch nur in Anseh... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;KFG 1967 §64 Abs6;VwGG §41 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: § 64 Abs 6 KFG stellt nur darauf ab, wie Inhaber einer österreichischen Lenkerberechtigung in einem Staat behandelt werden, in dem der Antragsteller seine Lenkerberechtigung erworben hat, und nicht darauf, ob die ausländische Lenkerber... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 4. September 1990 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf Grund der ihr am 21. August 1989 in Polen erteilten Lenkerberechtigung. Der Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. Jänner 1991 gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Mai 1991 unter Bestä... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0071 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der Jahresfrist muss berechtigterweise erfolgt sein (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991110088.X01 Im R... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Wird eine ausländische Lenkerberechtigung erst nach Ablauf eines Jahres ab der
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet erworben, so kommt ein nach § 64 Abs 5 KFG zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nicht (mehr) in Betracht. In diesem Fall ist eine allfä... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/02 90/11/0025 2 Stammrechtssatz Das Lenken von Kfz auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab
Begründung: eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich ist nicht mehr zulässig und daher bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 64 Abs 6 KFG nicht zu berücksichti... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs5;KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0067 E 6. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163, VwSlg 11912 A/1985 und E 23.1.1987, 86/11/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Ausführungen hinsichtlich eines bloß gelegentlich zu wertendes Lenken eines KFZ. (Auch eine dreimalige bis viermalige Rückkehr an den ordentlichen Wohnsitz in Polen im Jahr ist darunter zu verstehen). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991110088.X05 Im RIS seit 19.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrte mit dem bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachten Antrag vom 20. Oktober 1989 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B aufgrund der ihm in der Türkei erteilten Lenkerberechtigung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990 wurde dieser Antrag "mangels der erforderlichen Fahrpraxis" gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0067 E 6. Juni 1989 RS 3 Stammrechtssatz Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163, VwSlg 11912 A/1985 und E 23.1.1987, 86/11/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990110162.X02 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0071 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der Jahresfrist muss berechtigterweise erfolgt sein (Hinweis E 16.10.1985, 83/11/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990110162.X01 Im R... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs6;
Rechtssatz: Ausf hinsichtlich der Wiederholung eines früheren Antrages gem § 64 Abs 6 KFG bei der nunmehr zuständigen Behörde in Ansehung des maßgeblichen Stichtages für die Berechnung der Jahresfrist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990110162.X04 Im RIS seit 12.06.2001 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §13 Abs1;KDV 1967 §29;KFG 1967 §64 Abs6;KFG 1967 §67 Abs1;
Rechtssatz: Der Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen kann nicht mündlich gestellt werden. Dies ergibt sich aus § 29 KDV. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990110162.X05 ... mehr lesen...