RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0162

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs6;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 64 Abs 6 KFG ist der Antragsteller verpflichtet, die vom Gesetz geforderte Lenkpraxis glaubhaft zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110162.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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