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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Die im § 64 Abs 6 KFG 1967 geforderte einjährige Fahrpraxis "seit mindestens einem Jahr" muss jedenfalls "auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung" erworben worden sein (daher zählt nicht eine Fahrpraxis auf Grund einer gem § 64 Abs 6 KFG 1967 erteilten Lenkerberechtigung, die später im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens weggefallen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110136.X02Im RIS seit
02.06.2006