RS Vwgh 1988/1/19 87/11/0136

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs6;

Rechtssatz

Die im § 64 Abs 6 KFG 1967 geforderte einjährige Fahrpraxis "seit mindestens einem Jahr" muss jedenfalls "auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung" erworben worden sein (daher zählt nicht eine Fahrpraxis auf Grund einer gem § 64 Abs 6 KFG 1967 erteilten Lenkerberechtigung, die später im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens weggefallen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110136.X02

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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