RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0098

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs6;

Rechtssatz

Aus § 64 Abs 5 und 6 KFG läßt sich eine Frist, innerhalb deren ein Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer im Ausland erteilten gestellt werden müßte, nicht ableiten. Daher ist ein solcher erst nach Ablauf der Einjahresfrist des § 64 Abs 5 KFG gestellter Antrag nicht etwa wegen Fristversäumung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110098.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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