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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs5;Rechtssatz
Aus § 64 Abs 5 und 6 KFG läßt sich eine Frist, innerhalb deren ein Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer im Ausland erteilten gestellt werden müßte, nicht ableiten. Daher ist ein solcher erst nach Ablauf der Einjahresfrist des § 64 Abs 5 KFG gestellter Antrag nicht etwa wegen Fristversäumung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110098.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009