RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs6;

Rechtssatz

Über ein zusätzliches Begehren auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für weitere Kraftfahrzeuggruppen in Berufungsverfahren darf nicht die Berufungsbehörde, sondern muß die Behörde erster Instanz entscheiden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110085.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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