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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Über ein zusätzliches Begehren auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für weitere Kraftfahrzeuggruppen in Berufungsverfahren darf nicht die Berufungsbehörde, sondern muß die Behörde erster Instanz entscheiden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110085.X05Im RIS seit
12.06.2001