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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §66 Abs1;Rechtssatz
Für den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ist zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende) Absicht, diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, dh ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung, zu gestalten (Hinweis E 10.9.1982, 3867/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110025.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009