RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs6;

Rechtssatz

Das Lenken von Kfz auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich ist nicht mehr zulässig und daher bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 64 Abs 6 KFG nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110025.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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