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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs6;Rechtssatz
Das Lenken von Kfz auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich ist nicht mehr zulässig und daher bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 64 Abs 6 KFG nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110025.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009