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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs6;Rechtssatz
Eine erst geraume Zeit nach Ablauf der Jahresfrist ab Wohnsitzbegründung in Österreich erfolgte Antragstellung schadet dann nicht, wenn der Antragsteller in der dazwischenliegenden Zeit eine Fahrpraxis im Ausland in ausreichendem Ausmaß glaubhaft zu machen vermag (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110025.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009