RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs6;

Rechtssatz

Eine erst geraume Zeit nach Ablauf der Jahresfrist ab Wohnsitzbegründung in Österreich erfolgte Antragstellung schadet dann nicht, wenn der Antragsteller in der dazwischenliegenden Zeit eine Fahrpraxis im Ausland in ausreichendem Ausmaß glaubhaft zu machen vermag (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110025.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten