TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/23 92/11/0197

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 1992, Zl. VerkR-390.606/1-1992-Si, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging von den unbestritten gebliebenen Annahmen aus, daß der Beschwerdeführer seit 31. März 1988 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und ihm am 15. April 1991 die Lenkerberechtigung in Polen erteilt wurde. Am 23. März 1992 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung in Polen bereits mehr als ein Jahr verstrichen gewesen sei, sodaß der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet auf Grund der polnischen Lenkerberechtigung berechtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mindestens einjährige Fahrpraxis schon deshalb nicht erfüllt, weil es für die Berechnung dieser Jahresfrist auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme, der Beschwerdeführer jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Jahr im Besitze der polnischen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, daß in seinem Fall die Ausschlußbestimmung des § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nicht zum Tragen komme. Diese Bestimmung könne dann nicht angewendet werden, wenn die ausländische Lenkerberechtigung erst mehr als ein Jahr nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland erlangt worden sei. Andernfalls wäre das Erfüllen der "Bestandsvoraussetzung" des § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 überhaupt denkunmöglich. Das Kraftfahrgesetz 1967 verbiete auch bei inländischem Wohnsitz die "Begründung" einer ausländischen Lenkerberechtigung nicht.

Grundlage für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 1992 (bei der Erstbehörde eingelangt am 24. März 1992) war § 64 Abs. 6 KFG 1967. Danach ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf unter anderem nur dann stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist bei der Beurteilung der Frage einer ausreichenden Lenkpraxis auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung davon auszugehen, daß das glaubhaft zu machende Lenken im Zeitraum eines Jahres rückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen muß und weiter zurückliegende Lenkzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Weiters muß das glaubhaft gemachte Lenken innerhalb der in Rede stehenden Jahresfrist BERECHTIGTERWEISE erfolgt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0088, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Es trifft wohl zu, daß das Kraftfahrgesetz 1967 keine Bestimmung enthält, die den Erwerb einer ausländischen Lenkerberechtigung durch österreichische Staatsbürger oder durch ausländische Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich oder die Anrechenbarkeit einer darauf beruhenden Lenkpraxis im Bundesgebiet von vornherein ausschlösse. ANRECHENBAR ist eine solche Lenkpraxis aber nur, wenn sie - etwa auf Grund des § 64 Abs. 5 KFG 1967 - zulässig war. Nach dieser Bestimmung ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; § 79 Abs. 3 leg. cit. bleibt unberührt. § 64 Abs. 5 KFG 1967 knüpft den Beginn der Jahresfrist einzig und allein an die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet. Daher ist auch beim Erwerb einer ausländischen Lenkerberechtigung nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ein Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nur im Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab der Begründung des Wohnsitzes zulässig (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0088, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0060). Es ist somit zu berücksichtigen, daß im Falle, als eine ausländische Lenkerberechtigung erst nach Ablauf eines Jahres ab der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet erworben wird, ein nach § 64 Abs. 5 KFG 1967 ZULÄSSIGES LENKEN von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nicht (mehr) in Betracht kommt. In diesem Fall ist eine allfällige Lenkpraxis in Österreich unzulässig und daher bei der Ermittlung der Mindestlenkpraxis im Sinne des § 64 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 nicht zu berücksichtigen.

Schließlich ist dem Beschwerdeführer, insoweit er unter dem Grunde der Verletzung von Verfahrensvorschriften "Begründungsmängel" der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geltend macht, zu entgegnen, daß er hier jegliche Konkretisierung vermissen läßt, sodaß sich schon deshalb ein Eingehen hierauf erübrigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110197.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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