Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 64 Abs 6 KFG stellt nur darauf ab, wie Inhaber einer österreichischen Lenkerberechtigung in einem Staat behandelt werden, in dem der Antragsteller seine Lenkerberechtigung erworben hat, und nicht darauf, ob die ausländische Lenkerberechtigung auf Grund (zumindest) derselben Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden ist. Bei der Beurteilung dieser sogenannten Gegenseitigkeit iSd § 64 Abs 6 KFG ist jeweils auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde abzustellen (hier Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund der in der ehemaligen DDR erteilten Lenkerberechtigung). Mit dem Aufgehen der ehemaligen DDR in der BRD war die Lenkerberechtigung des Bf als eine solche der BRD anzusehen; ein untergegangener Staat kann gegenüber Bürgern anderer Staaten keine Gegenseitigkeit mehr üben.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Qualifikationskommission, GesamtbeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110037.X01Im RIS seit
11.07.2001