RS Vwgh 1992/5/19 92/11/0037

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §64 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 64 Abs 6 KFG stellt nur darauf ab, wie Inhaber einer österreichischen Lenkerberechtigung in einem Staat behandelt werden, in dem der Antragsteller seine Lenkerberechtigung erworben hat, und nicht darauf, ob die ausländische Lenkerberechtigung auf Grund (zumindest) derselben Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden ist. Bei der Beurteilung dieser sogenannten Gegenseitigkeit iSd § 64 Abs 6 KFG ist jeweils auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde abzustellen (hier Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund der in der ehemaligen DDR erteilten Lenkerberechtigung). Mit dem Aufgehen der ehemaligen DDR in der BRD war die Lenkerberechtigung des Bf als eine solche der BRD anzusehen; ein untergegangener Staat kann gegenüber Bürgern anderer Staaten keine Gegenseitigkeit mehr üben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Qualifikationskommission, Gesamtbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110037.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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