RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0060

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0088 6

Stammrechtssatz

Wird eine ausländische Lenkerberechtigung erst nach Ablauf eines Jahres ab der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet erworben, so kommt ein nach § 64 Abs 5 KFG zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nicht (mehr) in Betracht. In diesem Fall ist eine allfällige Lenkpraxis in Österreich unzulässig und daher bei der Ermittlung der Mindestlenkpraxis im Sinne des § 64 Abs 6 zweiter Satz KFG nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110060.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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