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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0088 6Stammrechtssatz
Wird eine ausländische Lenkerberechtigung erst nach Ablauf eines Jahres ab der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet erworben, so kommt ein nach § 64 Abs 5 KFG zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nicht (mehr) in Betracht. In diesem Fall ist eine allfällige Lenkpraxis in Österreich unzulässig und daher bei der Ermittlung der Mindestlenkpraxis im Sinne des § 64 Abs 6 zweiter Satz KFG nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110060.X05Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009