RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0193

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/11/0078 1

Stammrechtssatz

Das glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr muß unmittelbar vor der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein. Länger zurückliegende Lenkzeiten sind nicht zu berücksichtigen

(Hinweis E 9.10.1990, 90/11/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110193.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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