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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/02 90/11/0025 2Stammrechtssatz
Das Lenken von Kfz auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich ist nicht mehr zulässig und daher bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 64 Abs 6 KFG nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110088.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009