RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0088

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/02 90/11/0025 2

Stammrechtssatz

Das Lenken von Kfz auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich ist nicht mehr zulässig und daher bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 64 Abs 6 KFG nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 16.10.1985, 84/11/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110088.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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