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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des B in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1991, Zl. VerkR-390.095/5-1991/Si, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Februar 1991 auf Erteilung einer (österreichischen) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C, D, E, F und G auf Grund seiner in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Ausspruch nur in Ansehung der Verweigerung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D, behauptet diesbezüglich Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als u.a. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 des § 64 KFG 1967 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist.
Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D damit, daß hinsichtlich dieser Gruppe keine Gegenseitigkeit bestehe. Maßgebend sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Seit dem 3. Oktober 1990 gelte auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR die "Bundesdeutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung". Danach sei für die Personenbeförderung in Kraftomnibussen neben der entsprechenden allgemeinen Fahrerlaubnis eine besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Diese könne auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D nicht erteilt werden. Die Behörde stützte sich dabei im wesentlichen auf eine schriftliche Auskunft des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 1991.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß mit der seinerzeitigen DDR volle Gegenseitigkeit bestanden habe. Das Gesetz stelle auf jenen Staat ab, "in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde und nicht auf das Recht jenes Staates ...., dessen einschlägige Normen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 64 Abs. 6 KFG in jenem Staat gelten, in welchem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde". Im übrigen werde hinsichtlich der Gegenseitigkeit nur auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgestellt, "nicht jedoch auf die Voraussetzungen nach Abs. 3 für die Lenkerberechtigung der Gruppe D".
Der Beschwerdeführer vermag damit seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Was die sogenannte Gegenseitigkeit anlangt, ist nach Sinn und Zweck der darauf abstellenden Bestimmungen diese Voraussetzung jeweils nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde - und nicht nach einer früheren Rechtslage, sei es der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung, sei es derjenigen zur Zeit der Erteilung der Lenkerberechtigung - zu beurteilen. Mit dem Aufgehen der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland war der Beschwerdeführer Bürger dieses Staates und seine Lenkerberechtigung war als Lenkerberechtigung der BRD anzusehen. Daß die Rechtslage in der DDR anders gestaltet war, ändert daran nichts. Ein untergegangener Staat kann gegenüber Bürgern anderer Staaten keine Gegenseitigkeit mehr üben; desgleichen kann einem untergegangenen Staat gegenüber keine Gegenseitigkeit geübt werden. Das Gesetz stellt auch nur darauf ab, wie Inhaber einer österreichischen Lenkerberechtigung in jenem Staat behandelt werden, in dem der Antragsteller seine Lenkerberechtigung erworben hat, und nicht darauf, ob die ausländische Lenkerberechtigung auf Grund (zumindest) derselben Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden ist, ob sie somit m. a.W. denselben Standard an kraftfahrspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten der betreffenden Person voraussetzt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die besonderen Regelungen betreffend Lenkerberechtigungen für Omnibusse geht ins Leere, weil diese durch den Verweis im § 64 Abs. 6 KFG 1967 auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 mit dem dort befindlichen Verweis auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 68 Abs. 1 KFG 1967 auch vom normativen Gehalt des § 64 Abs. 6 KFG 1967 umfaßt werden. Im übrigen ist der Beschwerdeführer mehr als 22 Lebensjahre alt (§ 64 Abs. 3 KFG 1967).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110037.X00Im RIS seit
11.07.2001