RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0078

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs6;

Rechtssatz

Das glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr muß unmittelbar vor der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein. Länger zurückliegende Lenkzeiten sind nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1990, 90/11/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110078.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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