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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs6;Rechtssatz
Das glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr muß unmittelbar vor der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein. Länger zurückliegende Lenkzeiten sind nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1990, 90/11/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110078.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009