Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0148 3 Stammrechtssatz Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG) von seiner Verantwortung gem § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die bloße Aufnahme einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge entlastet den Dienstgeber (Zulassungsbesitzer) nicht von der ihn treffenden Pflicht gem § 103 Abs 1 lit a KFG. Vielmehr bedarf es einer wirksamen begleitenden Kontrolle. Schlagworte Verantwor... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hätte er von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und a... mehr lesen...
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, da anläßlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle an dem am 4. März 1988 um 16.30 Uhr von einer namentlich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1;KFG 1967 §4;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/02/0053
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer macht geltend, der diensthabende Gendarm habe ihm nach einem Verkehrsunfall versichert, daß trotz der durch den Unfall verursachten Beschädigungen gegen ein... mehr lesen...
Der Landeshauptmann von Oberösterreich erließ im Berufungswege gegenüber dem Beschwerdeführer den mit 29. Juni 1990 datierten Bescheid, dessen Schuldspruch nachstehenden Wortlaut hat: "Sie haben es als verantwortlicher Geschäftsführer und somit als satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzer - A.Z.-Ges.m.b.H. bzw. A. und M.Z.-Ges.m.b.H. - des am 9. 2. 1989 um 15.35 Uhr in Linz, A7 Mühlkreis Autobahn, Richtungsfahrbahn Nord, km 7,2, gelenkten Kraftfah... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1;KFG 1967 §134;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0165 2 Stammrechtssatz Dem Zulassungsbesitzer kommt gem § 103 Abs 1 KFG eine gem § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0202). ... mehr lesen...
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Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;KFG 1967 §2 Z30 idF 1977/615;KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;VStG §22 Abs1;VStG §44a litb;VStG §44a Z2 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0068 E 8. Juli 1988 RS 1 Stammrechtssatz § 101 Abs 1 lit a KFG (idF der 1. Nov) und § 104 Abs 9 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß der von ihm am 9. Februar 1989 um 15.35 Uhr in Linz an einer näher bezeichneten Stelle der A7 gelenkte Kraftwagenzug, bestehend aus den Kennzeichen nach bestimmten Lkw und Anhänger, und dessen Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, weil 1. die mit 4 m festgesetzte Hö... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der namentlich genannten Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, dafür zu sorgen, daß die Beladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da es am 3. August 1987 um 13.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem namentlich genannten Lenker, dem ... mehr lesen...
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Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;KFG 1967 §2 Z30 idF 1977/615;KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;VStG §22 Abs1;VStG §44a litb;VStG §44a Z2 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0068 E 8. Juli 1988 RS 1 Stammrechtssatz § 101 Abs 1 lit a KFG (idF der 1. Nov) und § 104 Abs 9 ... mehr lesen...
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Norm: AVG §45 Abs2;AVG §45 Abs3;AVG §51;KFG 1967 §103 Abs1;VStG §24;VStG §40;VStG §41;VStG §42; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 7 Stammrechtssatz Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Besch zwingend vorschreibt. Die Unterlassung der Vernehmung des Besch als Partei stellt keine wesentliche ... mehr lesen...
Der im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid enhält folgenden Spruch: (Spruchteile gemäß § 44a lit. a und b VStG 1950): "Sie haben als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 nach außen hin vertretungsbefugte Organ (persönlich haftender Gesellschafter) der Zulassungsbesitzerin Fa. N & Co. KG. mit dem Standort in X, dem Y das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Knn1, Sattelanhänger Knn2 mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 43.140 kg laut Abwaage ... mehr lesen...
Der im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid enhält folgenden Spruch: (Spruchteile gemäß § 44a lit. a und b VStG 1950): "Sie haben als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 nach außen hin vertretungsbefugte Organ (persönlich haftender Gesellschafter) der Zulassungsbesitzerin Fa. N & Co. KG. mit dem Standort in X, dem Y das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Knn1, Sattelanhänger Knn2 mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 43.140 kg laut Abwaage ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes von zu einem Kraftwagenzug verbundenen Kraftwagen und Anhänger ist nicht pönalisiert (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:199003018... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes von zu einem Kraftwagenzug verbundenen Kraftwagen und Anhänger ist nicht pönalisiert (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:199003018... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem XY einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 33.000 kg laut Abwaage mittels Radlastwaagen am 8. Oktober 1987 um 12.00 Uhr zur Lenkung auf der Wörther See Südufer Landesstraße durch den Bereich von Velden, Augsdorferstraße in Höhe des Strkm 19,8 in Richtung Ros... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung "nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Ziff. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sowie § 9 Abs. 1 VStG 1950" bestraft, weil er als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 satzungsgemäß nach außenhin vertretungsbefugte Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, einer nach Firma und Sitz näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H.), einem n... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem XY einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 33.000 kg laut Abwaage mittels Radlastwaagen am 8. Oktober 1987 um 12.00 Uhr zur Lenkung auf der Wörther See Südufer Landesstraße durch den Bereich von Velden, Augsdorferstraße in Höhe des Strkm 19,8 in Richtung Ros... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung "nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Ziff. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sowie § 9 Abs. 1 VStG 1950" bestraft, weil er als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 satzungsgemäß nach außenhin vertretungsbefugte Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, einer nach Firma und Sitz näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H.), einem n... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG) von seiner Verantwortung gem § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich geso... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
Rechtssatz: Die Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs 1 VStG dar (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0272). Schlagworte Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1;VStG §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0165 1 Stammrechtssatz Bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0112). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/15 90/02/0037 1 Stammrechtssatz Mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein entspricht der Zulassungsbesitzer nicht seiner in § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 normierten Sorgfaltspflicht. Das Vorhandense... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Sollte der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, hat er andere geeignete Personen damit zu beauftragen, um ihn seiner Verantwortung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zu befreien (hier Beladung im Ausland... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG) von seiner Verantwortung gem § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich geso... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
Rechtssatz: Die Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs 1 VStG dar (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0272). Schlagworte Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mi... mehr lesen...