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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0208 6Stammrechtssatz
Qualifiziert die Berufungsbehörde die Überladung eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers nur als eine Verwaltungsübertretung und verhängt sie deshalb nur eine Geldstrafe, so verletzt sie das Kumulationsprinzip des § 22 VStG. Dadurch kann der VwGH nicht nachprüfen, ob die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat
(Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0055).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009