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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hätte er von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm derartige Kontrollen, die sich im übrigen nicht nur auf Anweisungen vor und Überprüfungen nach der Fahrt beschränken dürfen, vorgenommen wurden, um der ihm nach § 5 Abs 1 VStG auferlegten Verpflichtung nachzukommen (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0231).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020145.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009